tennisnet.com Allgemeines

Schließung von Sportstätten im ersten Lockdown war gesetzeswidrig

Der österreichische Verfassungsgerichtshof ist zur Erkenntnis gelangt, dass die Schließung der Sportstätten im ersten Lockdown nicht gesetzeskonform war.

von tennisnet.com
zuletzt bearbeitet: 19.03.2021, 20:54 Uhr

Die Tennishallen hätten im Frühjahr 2020 nicht geschlossen werden dürfen
© GEPA Pictures
Die Tennishallen hätten im Frühjahr 2020 nicht geschlossen werden dürfen

Ausgangspunkt für die Befassung mit dem Thema war die Beschwerde des Besitzers eines Fischteichs, dem eine Strafe auferlegt wurde, weil er den Zugang zu seinem Teich nicht unterbunden hatte. Wörtlich heißt es in der Begründung des Verfassungsgerichtshofes nun: "Betretungsverbot für Sportbetriebe und Auskunftspflicht von Gastronomen waren gesetzwidrig." Diese Entscheidung betrifft allerdings nur den Zeitraum vom 16. März bis zum 30. April 2020.

Der Verfassungsgerichtshof sah die Schließung der Sportststätten für diesen Zeitraum als nicht ausreichend begründet an. Die Frage ist, inwieweit sich die letzten Schließungen begründen lassen. Gerade im Tennissport, wo die Ansteckungsgefahr nach Ansicht praktisch aller namhaften Virologen extrem gering ist. Diese Erkenntnis hilft nun aber weder den Tennisspielern noch den Hallenbesitzern noch den vielen, vielen Tennistrainern, die über lange Zeit zusperren bzw. ihrer Arbeit nicht nachgehen konnte. Zumal es gerade von den Tennisclubs penibel durchdachte Konzepte für die gefahrenlose Ausübung des Sports gegeben hat und immer noch gibt. Und dies praktisch seit Beginn der Pandemie.

Ob sich der Verfassungsgerichtshof auch mit dem zweiten Lockdown auseinander setzt, wird sich weisen. Der Winter 2020/21 ist für alle Tennisbegeisterten aber in jedem Fall verloren. Uns es gibt immer noch zahlreiche Betreiber von Tennishallen, die von den versprochenen Unterstützungen nur wenig - oder sogar gar nichts - gesehen haben.

von tennisnet.com

Freitag
19.03.2021, 15:40 Uhr
zuletzt bearbeitet: 19.03.2021, 20:54 Uhr